Jagdzeiten
Jagdzeiten wechseln sich mit Schonzeiten ab
Die Jagdzeiten und Schonzeiten werden - abweichend vom Bundesjagdgesetz - auch von den einzelnen Ländern über die Landesjagdgesetze geregelt. Während der Schonzeit ist das Bejagen des jeweils geschonten Wildes strafbar. Die Zeiten, in denen Wild gejagt werden darf, sind sehr unterschiedlich festgelegt. Es gibt Wildarten, für die ganzjährige Jagdzeiten gelten, für andere wurde eine ganzjährige Schonzeit festgesetzt. Die Schonzeiten unterscheiden sich teilweise für weibliche und männliche Tiere (wie beim Rehbock). Beim Fehlen eindeutiger optischer Unterscheidungsmerkmale gilt die Schonfrist stets für alle Tiere einer Art. Für nicht im Jagdgesetz erfasste Tierarten (in der Regel Schädlinge) existieren keine Schonzeiten. Dennoch können sie durch andere Instanzen oder Vorschriften durchaus geschützt sein.
Ungeachtet der allgemeinen Schonzeiten ist die Jagd auf Elterntiere, welche die Aufzucht sichern, während der Setz- und Brutzeit grundsätzlich verboten. Sie dürfen erst wieder gejagt werden, wenn die Jungtiere selbstständig sind. Da die Setz- und Brutzeiten nicht gesetzlich erfasst sind, gelten allgemein die folgenden Regeln. Die Haarwild-Setzzeit beginnt am 01. März und endet am 15. Juni, für das Federwild gilt eine Brutzeit vom 01. April bis zum 15. Juni. Wer diese Zeiten missachtet, muss mit einer Strafe rechnen. Gemäß § 38 des Bundesjagdgesetz wird eine Missachtung dieser Zeiten als Straftat geahndet - gleiches gilt für Wildarten, für die eine ganzjährigen Schonzeit gilt. Bei den übrigen Wildarten wird das Erlegen innerhalb deren Schonfristen lediglich als Ordnungswidrigkeit angesehen.